Das Wichtigste in Kürze
- Wer bei Pflegegrad 2 bis 5 Pflegegeld bezieht, muss halbjährlich einen Beratungsbesuch in der eigenen Häuslichkeit abrufen.
- Bei Pflegegrad 4 und 5 ist eine Beratung auch vierteljährlich möglich, aber nicht verpflichtend.
- Die Pflegekasse bezahlt den Besuch. Geeignete Anbieter sind unter anderem zugelassene Pflegedienste und anerkannte Beratungsstellen.
- Wird die Pflichtberatung nicht abgerufen, muss die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen, im Wiederholungsfall entziehen.
- Eine spätere verpflichtende Pflegebegleitung ist geplant laut Kabinettsentwurf; sie ersetzt die heutige Regelung noch nicht.
Was ist der Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3?
Wer Pflege zu Hause selbst organisiert, steht häufig vor Fragen, die sich erst im Alltag zeigen. Wie lässt sich Unterstützung beim Waschen besser gestalten? Welche Hilfe könnte Angehörige entlasten? Wo ist fachliche Unterstützung nötig?
Der Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 SGB XI bietet einen Rahmen, solche Fragen zu besprechen. Er findet grundsätzlich in der eigenen Häuslichkeit statt. Bei Pflegegeldbezug gehört er in Pflegegrad 2 bis 5 zu den Pflichten, ist aber zugleich eine Gelegenheit, praktische Schwierigkeiten offen anzusprechen.
Sie müssen dafür keinen möglichst perfekten Pflegealltag präsentieren. Notieren Sie lieber, was aktuell nicht gut funktioniert. Die Beratung kann nur dann hilfreich sein, wenn die tatsächliche Situation sichtbar wird.
Wer muss die Beratung wie oft abrufen?
Für die Häufigkeit ist die geltende Fassung maßgeblich. Nach ihr gilt:
| Situation | Pflicht oder freiwillig? | Häufigkeit |
|---|---|---|
| Pflegegeld, Pflegegrad 2 oder 3 | Verpflichtend | Halbjährlich einmal |
| Pflegegeld, Pflegegrad 4 oder 5 | Verpflichtend | Halbjährlich einmal |
| Pflegegeld, Pflegegrad 4 oder 5: zusätzliche Nutzung | Freiwillig | Vierteljährlich möglich |
| Pflegegrad 1 | Freiwillig | Halbjährlicher Anspruch |
| Bezug von Pflegesachleistungen | Freiwillig | Halbjährlich möglich |
Besonders bei Pflegegrad 4 und 5 lohnt sich ein genauer Blick: Die Möglichkeit einer vierteljährlichen Beratung ist nicht dasselbe wie eine vierteljährliche Pflicht. Nach der hier dargestellten geltenden Regelung ist der verpflichtende Rhythmus halbjährlich.
Wenn Sie Pflegegeld und Sachleistung kombinieren, lassen Sie sich die für Ihren Bezug geltenden Anforderungen von der Pflegekasse erläutern. Gehen Sie nicht davon aus, dass einzelne Einsätze eines Pflegedienstes die Beratung automatisch ersetzen. Den Unterschied der Leistungen erklärt der Ratgeber zu Pflegegeld und Pflegesachleistung.
Wichtig: Fragen Sie die Pflegekasse nach Ihrem konkreten Beratungszeitraum und dem Nachweis. So vermeiden Sie, dass Sie eine allgemeine Information mit der Terminplanung für Ihren Fall verwechseln.
Wer darf den Besuch durchführen, und wer zahlt?
Die Beratung kann unter anderem durch zugelassene ambulante Pflegedienste, anerkannte Beratungsstellen und Pflegeberater durchgeführt werden. Die Kosten trägt die Pflegekasse. Sie müssen den Pflichtbesuch deshalb nicht aus Ihrem Pflegegeld finanzieren.
Fragen Sie bei der Terminvereinbarung ausdrücklich nach einem Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 SGB XI. Eine allgemeine Beratung oder ein gewöhnlicher Pflegeeinsatz ist nicht allein durch die Bezeichnung „Beratung“ derselbe Termin. Lassen Sie sich bestätigen, dass der Anbieter die entsprechende Beratung durchführt.
In Bonn kann die Fachstelle Alter und Pflege bei der Orientierung helfen. Sie berät kostenlos und trägerunabhängig, auch bei Hausbesuchen. Diese allgemeine Beratung sollten Sie aber nicht ohne Klärung mit dem erforderlichen Nachweis des Beratungsbesuchs gleichsetzen.
Lokale Anlaufstellen finden Sie unter Pflege in Bonn. Wenn Sie einen Dienst neu kennenlernen möchten, hilft außerdem die Checkliste zur Pflegedienstsuche in Bonn.
Wie vereinbaren Sie den Termin ohne unnötigen Stress?
Beginnen Sie mit einer klaren Anfrage. Nennen Sie Pflegegrad, Pflegegeldbezug und den Beratungsbedarf, statt nur allgemein um einen Besuch zu bitten. Fragen Sie gleichzeitig, wie der Nachweis gegenüber der Pflegekasse gehandhabt wird.
Ich beziehe Pflegegeld und möchte einen Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 SGB XI vereinbaren. Können Sie diesen Besuch durchführen? Wie stimmen wir den Termin ab, und wie wird der Nachweis an die Pflegekasse übermittelt?
Halten Sie die Terminbestätigung zusammen mit Ihren Pflegeunterlagen fest. Wenn Angehörige bei der Organisation helfen, sollte klar sein, wer den Termin im Blick behält und wer beim Gespräch dabei sein soll. Die Wünsche der pflegebedürftigen Person gehören dabei in die Planung.
Fragen Sie nach dem Besuch, ob noch Unterlagen oder Rückfragen offen sind. Wenn Sie unsicher sind, ob die Beratung bei der Pflegekasse erfasst wurde, klären Sie das direkt. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass ein vereinbarter Termin bereits als durchgeführter Besuch zählt.
Wie bereiten Sie sich auf das Gespräch vor?
Sie brauchen keine perfekte Präsentation. Eine kurze Sammlung der wichtigsten Alltagssituationen reicht als Grundlage. Besonders hilfreich sind konkrete Beschreibungen statt allgemeiner Sätze wie „Es ist alles anstrengend“.
- Notieren Sie, welche Tätigkeiten regelmäßig schwierig sind und welche Hilfe bereits vorhanden ist.
- Sammeln Sie Fragen zu Hilfsmitteln, Entlastung und der Organisation der Pflege.
- Halten Sie Unterlagen zu den aktuell genutzten Leistungen griffbereit, soweit sie für Ihre Fragen wichtig sind.
- Besprechen Sie vorher mit Ihrer Angehörigen oder Ihrem Angehörigen, welche Themen im Gespräch angesprochen werden sollen.
- Schreiben Sie anschließend die vereinbarten nächsten Schritte auf.
Sprechen Sie Belastungen offen an. Wenn eine Pflegeperson schlecht schläft, ständig Termine verschiebt oder sich mit einer Aufgabe unsicher fühlt, ist das ein sinnvoller Gesprächsanlass. Der Besuch soll nicht nur einen Nachweis liefern, sondern Ihnen im Alltag Orientierung geben.
Tipp: Beenden Sie das Gespräch mit der Frage: „Was sollten wir als Nächstes klären, und an wen wenden wir uns dafür?“ So wird aus vielen Informationen ein überschaubarer Handlungsplan.
Ist eine Beratung per Video möglich?
Auf Wunsch kann jede zweite Beratung per Video stattfinden. Diese Regelung gilt bis zum 31.03.2027. Die erste Beratung muss zu Hause stattfinden.
Fragen Sie den Anbieter, ob er Videoberatung anbietet und wie die Durchführung organisiert wird. Überlegen Sie auch, ob sich Ihre Fragen auf diesem Weg gut besprechen lassen. Wenn die Wohnsituation oder eine konkrete Pflegetätigkeit wichtig ist, kann ein Besuch vor Ort für Sie hilfreicher sein.
Die befristete Videoregelung darf nicht mit den weiteren Reformplänen verwechselt werden. Aus ihr folgt keine bereits gesicherte Fortsetzung über das genannte Datum hinaus. Prüfen Sie vor einem späteren Videotermin die dann geltende Regelung mit der Pflegekasse.
Was passiert, wenn der Besuch fehlt?
Wird die verpflichtende Beratung nicht abgerufen, muss die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen. Im Wiederholungsfall muss sie es entziehen. Das ist ein Grund, den Termin früh in die Pflegeorganisation einzubauen, nicht erst auf ein Schreiben der Kasse zu warten.
Wenn Sie eine Aufforderung bekommen oder ein Termin ausfällt, kontaktieren Sie die Pflegekasse und einen geeigneten Anbieter. Schildern Sie den Sachverhalt und klären Sie das weitere Vorgehen. Eine bestimmte Nachfrist oder die automatische Rücknahme einer Kürzung lässt sich aus den hier zugrunde liegenden Informationen nicht versprechen.
Was ist für 2027 bis 2029 geplant?
Pflegereform 2027: Die folgenden Änderungen sind geplant laut Kabinettsentwurf. Stand 10.10.2026 ist das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen; Änderungen sind möglich.
Der bisherige § 37 Absatz 3 soll geplant laut Kabinettsentwurf bis zum 31.12.2028 weitergelten. In den ersten drei Monaten nach erstmaligem Pflegegrad sind bis zu zwei zusätzliche Beratungen geplant laut Kabinettsentwurf: für Pflegegrad 1 sowie Pflegegeldbezieher mit Pflegegrad 2 oder 3.
Ab dem 01.01.2029 ist geplant laut Kabinettsentwurf eine jährliche verpflichtende Pflegebegleitung zu Hause für Pflegegeldbezieher vorgesehen. Bei fehlender Teilnahme ist eine Kürzung geplant laut Kabinettsentwurf. Geplant laut Kabinettsentwurf ist eine präventionsorientierte und fortlaufende Pflegebegleitung.
Für Ihren nächsten Besuch bleibt die heutige Pflicht maßgeblich, solange keine neue geltende Regelung vorliegt. Den größeren Zusammenhang erläutert der Ratgeber zur geplanten Pflegereform.
Häufige Fragen
Muss ich bei Pflegegrad 4 jedes Vierteljahr einen Besuch abrufen?
Nach der geltenden Regelung ist halbjährlich eine Beratung verpflichtend. Eine vierteljährliche Beratung ist bei Pflegegrad 4 und 5 zusätzlich möglich.
Wird die Beratung von meinem Pflegegeld abgezogen?
Nein. Die Pflegekasse trägt die Kosten des Beratungsbesuchs. Klären Sie bei der Buchung, dass es sich um die entsprechende Beratung handelt.
Darf bereits der erste Besuch per Video stattfinden?
Nein. Die erste Beratung muss zu Hause stattfinden. Danach kann auf Wunsch jede zweite Beratung per Video erfolgen; die Regelung gilt bis zum 31.03.2027.
Ist die Pflegebegleitung ab 2029 schon beschlossen?
Nein. Sie ist geplant laut Kabinettsentwurf. Stand 10.10.2026 sind Änderungen im Gesetzgebungsverfahren möglich.
Quellen
- Bundesgesundheitsministerium: Leistungsbeträge 2026
- Bundesstadt Bonn: Fachstelle Alter und Pflege
- Bundesgesundheitsministerium: Kabinettsentwurf Pflegeneuordnungsgesetz
Stand: 10.10.2026. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechts- oder Pflegeberatung.



