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Pflegereform 2027: Kabinettsentwurf beschlossen. Was sich ändern soll

SeniorenWohl

Pflegereform 2027: Was sich für Familien ändert

Pflegereform 2027 laut Kabinettsentwurf erklärt: neue Budgets, strengere Pflegegrade, Zeitplan und was Familien in Bonn jetzt tun sollten.

Redaktion SeniorenWohlAktualisiert am 10 Min. Lesezeit Mit Quellen belegt
Älteres Ehepaar liest gemeinsam die Zeitung am Esstisch

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Pflegereform 2027 ist laut Kabinettsentwurf vom 30.09.2026 geplant, aber noch kein Gesetz: Bundestag und Bundesrat müssen noch beraten, Änderungen sind möglich.
  • Geplant sind neue Budgets ab 01.01.2027: Pflegegeld wird zum Entlastungsbudget, Sachleistung zum Sachleistungsbudget, der Entlastungsbetrag zum Sozialraumbudget.
  • Die Einstufung in Pflegegrade soll strenger werden: höhere Punktschwellen und eine strengere Bewertung in Mobilität, Selbstversorgung und Alltagsgestaltung.
  • Wer bis 31.12.2026 einen Antrag stellt, wird laut Entwurf noch nach heutigem Recht begutachtet. Wer bereits einen Pflegegrad hat, verliert ihn laut Entwurf nicht allein wegen der Reform.
  • Organisieren Sie die aktuelle Versorgung nach geltendem Recht 2026 und lassen Sie sich in Bonn unabhängig beraten, etwa bei der Fachstelle Alter und Pflege.

Was plant die Pflegereform 2027 überhaupt?

Am 30.09.2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf für ein Pflegeneuordnungsgesetz beschlossen. Das ist ein wichtiger Schritt, aber noch kein fertiges Gesetz. Bundestag und Bundesrat müssen noch beraten. Stand 10.10.2026 sind Änderungen im Gesetzgebungsverfahren möglich.

Der Entwurf fasst mehrere Leistungen zu größeren Budgets zusammen und will die Begutachtung strenger machen. Vieles soll zum 01.01.2027 in Kraft treten. Manches ist erst für 2028 oder 2029 vorgesehen.

Pflegereform 2027: In diesem Beitrag steht „geplant laut Kabinettsentwurf“ immer für den Stand 10.10.2026. Es ist kein geltendes Recht. Für Ihre aktuelle Versorgung gilt das Recht 2026.

Für Familien in Bonn und NRW ist wichtig, drei Dinge auseinanderzuhalten: Was gilt heute, was ist für 2027 geplant und was sollten Sie jetzt tun. Details zu einzelnen Leistungen finden Sie in unserer Leistungsübersicht 2026 und geplant 2027.

Heute (2026) im Vergleich zu geplant laut Kabinettsentwurf (ab 2027)

Die folgende Tabelle zeigt alle wichtigen Leistungen im Überblick. Links steht das geltende Recht 2026, rechts das, was laut Kabinettsentwurf ab 2027 geplant ist.

Bereich Heute 2026 (geltendes Recht) Geplant laut Kabinettsentwurf ab 2027
Pflegegeld pro Monat (PG2–PG5) PG2 347 €, PG3 599 €, PG4 800 €, PG5 990 €, PG1 kein Pflegegeld Entlastungsbudget: PG2 380 €, PG3 630 €, PG4 890 €, PG5 1.080 €
Pflegesachleistung pro Monat (PG2–PG5) PG2 bis 796 €, PG3 bis 1.497 €, PG4 bis 1.859 €, PG5 bis 2.299 €, Abrechnung direkt zwischen Pflegedienst und Pflegekasse Sachleistungsbudget: PG2 890 €, PG3 1.590 €, PG4 2.090 €, PG5 2.530 €
Entlastungsbetrag / Sozialraumbudget pro Monat Entlastungsbetrag bis 131 € für alle Pflegegrade (PG1–PG5), häuslich, ohne vorherigen Antrag, Erstattung gegen Belege Sozialraumbudget laut Entwurf nur PG2–PG5: 175 € pro Monat, unter 25 Jahren 300 €, nur noch für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, nicht mehr für ambulante Pflegedienste
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege Gemeinsamer Jahresbetrag bis 3.539 € pro Kalenderjahr ab PG2, je bis 8 Wochen, Verhinderungspflege ohne vorherigen Antrag, Erstattungsantrag bis Ende des Folgejahres Überbrückungsbudget neu geplant: bis 2.285 € pro Kalenderjahr für PG2–PG5 für Akut- und Überbrückungssituationen, etwa Notdienst der ambulanten Pflege oder Kurzzeitpflege für höchstens 8 Wochen
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch Bis 42 € pro Monat ab PG1 Soll laut Entwurf als eigene Leistung entfallen und im Entlastungsbudget aufgehen
Tages- und Nachtpflege pro Monat PG2 bis 721 €, PG3 bis 1.357 €, PG4 bis 1.685 €, PG5 bis 2.085 € Soll laut Entwurf zusätzlich zu den Budgets nutzbar bleiben
Pflegegrad 1 zu Hause Unter anderem Entlastungsbetrag 131 €, Pflegehilfsmittel, Wohnumfeld-Zuschuss, digitale Pflegeanwendungen, Pflegekurse, freiwillige halbjährliche Beratung Häuslicher Entlastungsbetrag 131 € soll entfallen; PG1 behält laut Entwurf unter anderem Pflegebegleitung und Beratung, Pflegehilfsmittel, Wohnumfeld-Zuschuss, digitale Pflegeanwendungen und Pflegekurse
Punktschwellen für Pflegegrade PG1 12,5 bis unter 27, PG2 27 bis unter 47,5, PG3 47,5 bis unter 70, PG4 70 bis unter 90, PG5 90 bis 100 PG1 15 bis unter 30, PG2 30 bis unter 50, PG3 50 bis unter 70, PG4 und PG5 unverändert; zusätzlich strengere Bewertung in Mobilität, Selbstversorgung und Alltagsgestaltung
Beratungsbesuch bei Pflegegeld PG2–PG5 müssen halbjährlich einmal Beratung zu Hause abrufen, PG4 und PG5 können vierteljährlich; Kosten trägt die Pflegekasse; bei Nichtabruf muss die Kasse kürzen, im Wiederholungsfall entziehen § 37 Abs. 3 soll laut Entwurf bis 31.12.2028 weiter gelten; neu in den ersten 3 Monaten nach erstmaligem Pflegegrad bis zu 2 zusätzliche Beratungen für PG1 sowie Pflegegeldbezieher PG2 und PG3; ab 01.01.2029 jährliche verpflichtende Pflegebegleitung zu Hause für Pflegegeldbezieher geplant
Rentenbeiträge für pflegende Angehörige Pflegekasse zahlt Rentenbeiträge bis 198,62 € (PG2), 316,32 € (PG3), 514,94 € (PG4), 735,63 € (PG5), bei mindestens 10 Stunden Pflege pro Woche an mindestens 2 Tagen und höchstens 30 Stunden Erwerbstätigkeit Sollen laut Entwurf in vollem Umfang bleiben
Weitere Leistungen Wohnumfeldverbesserung bis 4.180 € je Maßnahme, digitale Pflegeanwendungen bis 40 € plus 30 € Unterstützung, Wohngruppenzuschlag 224 €, Pflegeunterstützungsgeld bis 10 Arbeitstage mit 90 % Netto, halbes Pflegegeld bis 8 Wochen bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege weiter Wohnumfeld-Zuschuss und digitale Pflegeanwendungen bleiben laut Entwurf; die Kombination von Geld- und Sachleistung soll weiterhin möglich sein; der Umwandlungsanspruch (bis 40 % der Sachleistung für Alltagshilfen) soll entfallen
Beiträge Pflegeversicherung mit Kinderlosenzuschlag nach heutigem Satz Kinderlosenzuschlag ab 01.01.2027 auf 0,9 % geplant; Zuschlag 0,52 % für mitversicherte Ehe- und Lebenspartner ab 01.01.2028 geplant, mit Ausnahmen unter anderem für häuslich pflegende Angehörige; Beitragsbemessungsgrenze plus 300 € pro Monat geplant

Wichtig: Eine Tabelle kann Beträge nicht vollständig erklären. Ob Geld, Sachleistung oder eine Kombination passt, hängt von Ihrer Pflegesituation, den Anbietern vor Ort und den Belegen ab. Die Pflegekasse und unabhängige Beratungsstellen helfen bei der Einordnung.

Wenn Sie wissen möchten, wie sich die geplanten Schwellen auf eine konkrete Pflegesituation auswirken könnten, hilft unser Pflegegrad-Rechner mit heutigem und geplantem Recht 2027 zur ersten Orientierung.

Werden die Pflegegrade wirklich strenger?

Ja, das ist laut Kabinettsentwurf ein Kernpunkt. Zwei Dinge sollen sich ändern: die Punktschwellen und die Bewertung selbst.

Heute beginnt Pflegegrad 1 bei 12,5 Punkten und reicht bis unter 27 Punkte. Pflegegrad 2 beginnt bei 27 Punkten, Pflegegrad 3 bei 47,5 Punkten. Geplant sind höhere Einstiege: PG1 15 bis unter 30 Punkte, PG2 30 bis unter 50 Punkte, PG3 50 bis unter 70 Punkte. PG4 und PG5 bleiben bei 70 und 90 Punkten unverändert.

Zusätzlich soll die Bewertungssystematik in den Modulen Mobilität, Selbstversorgung und Gestaltung des Alltagslebens strenger werden. Das bedeutet: Die gleiche Einschränkung ergibt teils weniger gewichtete Punkte als heute. Gerade an den Grenzen zwischen PG1, PG2 und PG3 kann das einen Unterschied machen.

Die Gewichtung der sechs Module bleibt ein wichtiger Maßstab: Selbstversorgung 40 Prozent, Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen 20 Prozent, Mobilität 10 Prozent sowie kognitive Fähigkeiten beziehungsweise Verhalten und Alltagsgestaltung. Bei gesetzlich Versicherten begutachtet der Medizinische Dienst, bei Privatversicherten Medicproof.

Tipp: Bereiten Sie eine Begutachtung immer nach heutigem Recht vor: Pflegetagebuch, Medikamentenplan, Arztberichte und eine ehrliche Schilderung eines schwierigen Tages helfen mehr als allgemeine Beschreibungen. Mehr dazu im Beitrag Pflegegrad beantragen.

Gilt Bestandsschutz für bestehende Pflegegrade?

Laut Entwurf ja. Wer bereits einen Pflegegrad hat, verliert ihn nicht allein wegen der neuen Schwellen oder der strengeren Bewertung. Das regelt der geplante § 142b Abs. 2.

Eine Herabstufung bleibt möglich, wenn sich der Zustand tatsächlich verbessert hat. Eine Wiederholungsbegutachtung wird dann aber nach dem Recht zum Zeitpunkt der Begutachtung beurteilt, nicht nach dem alten Recht.

Für neue Anträge gilt der geplante Stichtag in § 142b Abs. 1: Maßgeblich ist das Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung. Wer bis 31.12.2026 beantragt, wird laut Entwurf noch nach heutigen Regeln begutachtet.

Deshalb sichert ein formloser Antrag das Datum: ein Anruf oder ein kurzes Schreiben an die Pflegekasse, die bei der Krankenkasse angesiedelt ist. Bitten Sie um eine schriftliche Bestätigung des Eingangs.

Zur Bearbeitungsfrist ist eine Übergangsregelung geplant: Die 25-Arbeitstage-Frist soll vom 01.01. bis 30.04.2027 ausgesetzt werden, mit Ausnahme besonders dringlicher Fälle. Heute gilt: Bescheid spätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang, bei vertretener Überschreitung 70 Euro je begonnener Woche.

Zeitplan: Wie geht es weiter?

Der Zeitplan hilft, Nachrichten richtig einzuordnen. Jeder Schritt kann den Inhalt noch verändern.

  • 30.09.2026: Bundeskabinett beschließt den Entwurf. Das ist der aktuelle Stand dieses Beitrags.
  • Herbst und Winter 2026: Beratung in Bundestag und Bundesrat. Erst danach steht fest, was wirklich Gesetz wird.
  • 31.12.2026: Stichtag laut Entwurf für die Antragstellung nach heutigem Recht. Ein formloser Antrag bis zu diesem Tag soll danach die Begutachtung nach heutigen Schwellen sichern.
  • 01.01.2027: Geplantes Inkrafttreten der Reform in wesentlichen Teilen, mit neuen Budgets und strengeren Schwellen.
  • 01.01. bis 30.04.2027: Geplante Aussetzung der 25-Arbeitstage-Frist außer in besonders dringlichen Fällen. Rechnen Sie in dieser Zeit mit längeren Wartezeiten.
  • 2027 übergangsweise: Das geplante Überbrückungsbudget soll auch für zugelassene ambulante Pflegedienste nutzbar sein, über 3 Tage nur mit Zustimmung der Pflegekasse.
  • Angestrebt 01.07.2027: Eine Kommission soll Vorschläge für eine größere Strukturreform erarbeiten.
  • Ab 2028: Akut-Kurzzeitpflegeplätze sind laut Entwurf ab 2028 vorgesehen. Der Zuschlag für mitversicherte Ehe- und Lebenspartner soll ab 01.01.2028 gelten.
  • Bis 31.12.2028: Die heutige Beratungspflicht nach § 37 Abs. 3 soll laut Entwurf bis dahin weiter gelten. Die Videoregelung jede zweite Beratung gilt heute bis 31.03.2027, die erste muss zu Hause stattfinden.
  • Ab 01.01.2029: Jährliche verpflichtende Pflegebegleitung zu Hause für Pflegegeldbezieher nach neuem § 7c geplant, sonst Kürzung. Dazu jährliche Dynamisierung der Leistungen nach Kerninflation, Check-up 60 plus zur Früherkennung ab 60 und eine konsequentere Prüfung von Reha vor Pflege.

Pflegereform 2027: Auch der Zeitplan ist geplant, nicht beschlossen. Verfolgen Sie die Beratungen im Bundestag und Bundesrat und prüfen Sie Bescheide immer nach dem Recht, das zum Antrags- oder Begutachtungstag gilt.

Was Sie jetzt tun können

Warten Sie nicht auf das fertige Gesetz. Diese fünf Schritte helfen sofort.

1. Prüfen Sie, ob ein Antrag 2026 sinnvoll ist

Wenn Ihre Mutter oder Ihr Vater deutlich mehr Hilfe braucht, zählt jeder Monat. Stellen Sie den Antrag formlos bei der Pflegekasse und bitten Sie um Bestätigung. Eine mögliche Formulierung lautet:

Hiermit beantrage ich Leistungen der Pflegeversicherung für meine Mutter / meinen Vater. Bitte bestätigen Sie den Antragseingang schriftlich und senden Sie uns Informationen zum weiteren Verfahren.

Der ausführliche Ablauf mit Fristen und Begutachtung steht im Beitrag Pflegegrad beantragen.

2. Nutzen Sie die Leistungen von 2026 vollständig

Viele Familien lassen Geld liegen, weil der Alltag keine Zeit für Anträge lässt. Prüfen Sie besonders den Entlastungsbetrag bis 131 Euro pro Monat. Nicht verbrauchte Beträge können bis 30.06. des Folgejahres übertragen werden.

In NRW finden Sie anerkannte Angebote im Angebotsfinder NRW. Auch Nachbarschaftshilfe kann nach einem Kurs über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden. Details erklärt Entlastungsbetrag 131 Euro nutzen.

3. Sichern Sie Urlaub und Krisen ab

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege teilen sich 2026 einen gemeinsamen Jahresbetrag bis 3.539 Euro. Verhinderungspflege braucht keinen Antrag vorab, der Erstattungsantrag ist bis Ende des Folgejahres möglich. Wie Sie die 3.539 Euro aufteilen, zeigt Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege.

4. Halten Sie Beratungstermine ein

Wer Pflegegeld bezieht, muss die Beratung nach § 37 Abs. 3 abrufen. Sonst muss die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen, im Wiederholungsfall entziehen. Legen Sie Widerspruch innerhalb eines Monats ein, wenn der Bescheid nicht passt.

5. Holen Sie unabhängige Beratung in Bonn

Die Fachstelle Alter und Pflege der Bundesstadt Bonn berät kostenlos und trägerunabhängig, auch mit Hausbesuchen. Eine Übersicht gibt Pflege in Bonn.

Tipp: Sammeln Sie in einem Ordner: Medikamentenplan, Arztberichte, Pflegetagebuch über zwei Wochen, Vollmacht und Bescheide. Das hilft bei Begutachtung, Widerspruch und Höherstufung — heute und bei geplantem Recht 2027.

Häufige Fragen

Gilt die Pflegereform 2027 schon?

Nein. Stand 10.10.2026 liegt nur ein Kabinettsentwurf vom 30.09.2026 vor. Bundestag und Bundesrat müssen noch beraten. Änderungen sind möglich. Handeln Sie nach geltendem Recht 2026.

Sollte ich den Pflegegrad noch 2026 beantragen?

Wenn ein Pflegebedarf besteht, ja. Laut Entwurf zählt für neue Anträge das Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung. Ein formloser Antrag bis 31.12.2026 soll danach die Begutachtung nach heutigen Schwellen sichern. Lassen Sie sich bei Unsicherheit von der Pflegekasse oder der Fachstelle Alter und Pflege beraten.

Verliere ich meinen Pflegegrad durch die strengeren Schwellen?

Nein, nicht allein dadurch. Laut Entwurf gilt Bestandsschutz: Ein bestehender Pflegegrad bleibt trotz neuer Schwellen bestehen. Nur wenn sich Ihr Zustand tatsächlich verbessert, kann bei einer Wiederholungsbegutachtung eine Herabstufung geprüft werden.

Was ändert sich für Pflegegrad 1 am meisten?

Laut Entwurf soll der häusliche Entlastungsbetrag von 131 Euro für PG1 entfallen. Erhalten bleiben unter anderem Pflegebegleitung und Beratung, Pflegehilfsmittel, Wohnumfeld-Zuschuss, digitale Pflegeanwendungen und Pflegekurse. In den ersten 3 Monaten nach erstmaligem Pflegegrad sind bis zu 2 zusätzliche Beratungen für PG1 geplant.

Bleibt Tagespflege zusätzlich nutzbar?

Ja, laut Entwurf bleibt Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu den neuen Budgets nutzbar. Das ist für Familien wichtig, die Betreuung mit Beruf vereinbaren müssen.

Quellen

Stand: 10.10.2026. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechts- oder Pflegeberatung.

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