Das Wichtigste in Kürze
- Die Kosten hängen von den vereinbarten Leistungen ab. Ein allgemeiner Pauschalpreis für ambulante Pflege wäre nicht aussagekräftig.
- Grundpflege, Betreuung und Haushaltshilfe können ab Pflegegrad 2 als Pflegesachleistung direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden.
- Ärztlich verordnete Behandlungspflege bezahlt die Krankenkasse unabhängig vom Pflegegrad; dabei können Zuzahlungen anfallen.
- Ein Pflegevertrag mit Kostenvoranschlag macht die geplanten Leistungen und Ihren möglichen Eigenanteil nachvollziehbar.
- Neue Pflegebudgets sind für 2027 geplant laut Kabinettsentwurf, aber noch kein geltendes Recht.
Warum lässt sich kein allgemeiner Preis nennen?
Eine Familie braucht Hilfe beim Anziehen, eine andere bei der Körperpflege und im Haushalt. Wieder eine andere sucht einen Dienst für ärztlich verordnete Wundversorgung. Hinter der Frage „Was kostet ein Pflegedienst?“ stehen daher sehr unterschiedliche Leistungen.
Für die Pflegeleistungen werden die Preise in NRW über Vergütungsvereinbarungen mit den Pflegekassen festgelegt. Abgerechnet wird über Leistungskomplexe, also vereinbarte Leistungsbausteine. Ohne den konkreten Leistungsplan lässt sich daraus kein verlässlicher Eigenanteil ableiten.
Ein erfundener Stundenpreis oder eine pauschale Monatsangabe würde Ihnen bei der Entscheidung nicht helfen. Bitten Sie stattdessen um einen Kostenvoranschlag, der Ihren tatsächlichen Bedarf abbildet. Erst dann können Sie sehen, welche Kasse beteiligt ist und welche Kosten bei Ihnen verbleiben.
Welche Kasse bezahlt welche Leistungen?
Pflegekasse und Krankenkasse haben unterschiedliche Aufgaben. Die Unterscheidung ist wichtig, obwohl beide für Familien oft wie dieselbe Anlaufstelle wirken. Entscheidend ist nicht nur, dass ein Pflegedienst kommt, sondern was er bei diesem Einsatz leistet.
| Leistungsbereich | Beispiele | Finanzierung nach heutigem Recht |
|---|---|---|
| Grundpflege und Unterstützung im Alltag | Körperpflege, Betreuung, Hilfe im Haushalt | Ab Pflegegrad 2 Pflegesachleistung der Pflegekasse; oberhalb des Budgets Eigenkosten |
| Behandlungspflege | Medikamentengabe, Injektionen, Wundversorgung, Kompressionsstrümpfe | Ärztlich verordnet, Krankenkasse; unabhängig vom Pflegegrad, mit möglichen Zuzahlungen |
Lassen Sie die Bereiche im Angebot verständlich auseinanderhalten. Ein vorhandener Pflegegrad macht eine ärztliche Verordnung für Behandlungspflege nicht überflüssig. Umgekehrt ist eine ärztliche Verordnung kein allgemeines Budget für alle Hilfen im Haushalt oder bei der Körperpflege.
Tipp: Fragen Sie für jede geplante Leistung: „Welche Kasse bezahlt das, welche Voraussetzung brauchen wir, und welcher Betrag bleibt für uns?“ So lösen Sie die Kostenfrage in nachvollziehbare Teile auf.
Wie hoch ist das Sachleistungsbudget 2026?
Für Grundpflege, Betreuung und Hilfe im Haushalt stehen nach heutigem Recht folgende monatliche Höchstbeträge der Pflegesachleistung zur Verfügung:
| Pflegegrad | Pflegesachleistung bis monatlich |
|---|---|
| 1 | Keine Pflegesachleistung |
| 2 | 796 € |
| 3 | 1.497 € |
| 4 | 1.859 € |
| 5 | 2.299 € |
Der Dienst rechnet Pflegesachleistungen direkt mit der Pflegekasse ab. Übersteigen die vereinbarten Leistungen das Budget, zahlen Sie die darüber hinausgehenden Kosten selbst. Die Tabelle ist deshalb keine Preisliste des Pflegedienstes und sagt nicht, wie viele konkrete Einsätze Sie damit buchen können.
Wenn Angehörige einen Teil der Pflege übernehmen, kann eine Kombination mit Pflegegeld infrage kommen. Dabei bleibt Pflegegeld anteilig entsprechend dem nicht genutzten Sachleistungsanteil erhalten. Der Ratgeber zu Pflegegeld und Pflegesachleistung erklärt die Berechnung.
Welche Zuzahlung gibt es bei Behandlungspflege?
Behandlungspflege wird ärztlich verordnet und von der Krankenkasse bezahlt. Dazu gehören beispielsweise Medikamentengabe, Injektionen oder Wundversorgung. Diese Leistung ist unabhängig vom Pflegegrad.
Für häusliche Krankenpflege beträgt die Zuzahlung 10 % der Kosten plus 10 € je Verordnung, begrenzt auf 28 Kalendertage im Jahr. Bei Erreichen der Belastungsgrenze ist eine Befreiung möglich. Fragen Sie die Krankenkasse, wie die Zuzahlung und eine mögliche Befreiung in Ihrem Fall gehandhabt werden.
Verwechseln Sie diese gesetzliche Zuzahlung nicht mit dem Eigenanteil oberhalb des Sachleistungsbudgets. Die beiden Beträge entstehen aus verschiedenen Leistungsbereichen. Eine übersichtliche Kostenplanung weist sie daher getrennt aus.
Wenn die Verordnung nach einem Klinikaufenthalt benötigt wird, beziehen Sie den Sozialdienst in die Planung ein. Der Ratgeber zur Pflege nach dem Krankenhaus hilft, die Übergangsversorgung geordnet vorzubereiten.
Was sollte ein Kostenvoranschlag für Sie klären?
Ein Kostenvoranschlag ist vor allem dann hilfreich, wenn Sie ihn ohne Fachwissen verstehen können. Lassen Sie sich Leistungsbezeichnungen und Abkürzungen erklären. Unterschreiben Sie nicht nur deshalb, weil die Situation dringend ist und der Dienst gerade helfen kann.
Prüfen Sie gemeinsam folgende Punkte:
- Welche Aufgaben soll der Dienst übernehmen, welche bleiben bei der Familie?
- Welche Einsätze und Leistungen sind der Kalkulation zugrunde gelegt?
- Welche Positionen gehören zur Pflegekasse, welche zur Krankenkasse?
- Wie wird das verfügbare Sachleistungsbudget berücksichtigt?
- Welche voraussichtlichen Kosten tragen Sie selbst?
- Wie erfahren Sie, wenn sich Leistungen und damit Kosten ändern?
Ein Angebot sollte zu Ihrem konkreten Alltag passen. Bitten Sie den Dienst, eine typische Versorgungssituation mit Ihnen durchzugehen: Was geschieht beim Besuch, und welche Leistungsbausteine werden dafür abgerechnet? Das macht einen abstrakten Leistungskomplex verständlicher.
Vergleichen Sie Angebote nur auf Grundlage derselben gewünschten Versorgung. Ein niedrigerer Gesamtbetrag kann bedeuten, dass weniger Leistungen eingeplant sind. Das ist nicht automatisch ein besseres Angebot, wenn die fehlenden Aufgaben anschließend ungeklärt bleiben.
Worauf sollten Sie im Pflegevertrag achten?
Zur Versorgung gehört ein Pflegevertrag mit Kostenvoranschlag. Lesen Sie beides zusammen und fragen Sie nach, wenn die beschriebene Leistung nicht mit dem besprochenen Bedarf übereinstimmt. Halten Sie für Ihre Unterlagen fest, welche Fassung aktuell gilt.
Besprechen Sie, wie zusätzliche Hilfe angefragt und finanziell eingeordnet wird. Auch Fragen zu ausgefallenen Besuchen, Terminänderungen und Ansprechpartnern gehören in das Vertragsgespräch. Lassen Sie sich die dazu vereinbarten Regelungen erläutern, statt bestimmte Konditionen vorauszusetzen.
Wichtig: Die Zusage „Wir rechnen mit der Kasse ab“ bedeutet nicht automatisch, dass für Sie keinerlei Kosten entstehen. Fragen Sie ausdrücklich nach dem Eigenanteil und nach Leistungen, die nicht im eingeplanten Budget liegen.
Bewahren Sie Kostenvoranschlag, Vertrag und Rechnungen gemeinsam auf. Wenn sich der Hilfebedarf verändert, vergleichen Sie die neue Planung mit der bisherigen. So erkennen Sie, welche Aufgaben hinzugekommen sind und warum sich die Kosten verändern.
Kann der Entlastungsbetrag Kosten abdecken?
Bei häuslicher Pflege gibt es in allen Pflegegraden bis zu 131 € Entlastungsbetrag monatlich. Dieser Betrag ist zweckgebunden und wird gegen geeignete Belege erstattet. Er kann unter anderem für bestimmte Leistungen ambulanter Pflegedienste eingesetzt werden.
Bei Pflegegrad 2 bis 5 darf er allerdings nicht für Selbstversorgung, also etwa Körperpflege, verwendet werden. Sie können ihn deshalb nicht pauschal von jeder Pflegedienstrechnung abziehen. Klären Sie vorab, welche konkrete Leistung geeignet ist; mehr dazu im Ratgeber zum Entlastungsbetrag.
Was ist für 2027 geplant?
Pflegereform 2027: Neue Sachleistungsbudgets sind geplant laut Kabinettsentwurf: monatlich 890 € bei Pflegegrad 2, 1.590 € bei Pflegegrad 3, 2.090 € bei Pflegegrad 4 und 2.530 € bei Pflegegrad 5. Stand 10.10.2026 ist die Reform noch kein geltendes Gesetz; Änderungen im Gesetzgebungsverfahren sind möglich.
Ein Sozialraumbudget anstelle des Entlastungsbetrags ist ebenfalls geplant laut Kabinettsentwurf. Geplant laut Kabinettsentwurf ist, dass daraus ambulante Pflegedienste nicht mehr bezahlt werden können. Planen Sie daher nicht ausschließlich mit einem höheren einzelnen Budget, sondern betrachten Sie die geplante Neuordnung insgesamt.
Für aktuelle Verträge und Kostenfragen müssen heutige Ansprüche und Entwurfspläne getrennt bleiben. Die Leistungsübersicht stellt beide nebeneinander, ohne die geplanten Beträge als bereits gesichert zu behandeln.
Wo bekommen Sie in Bonn neutrale Hilfe?
Die Fachstelle Alter und Pflege der Bundesstadt Bonn bietet kostenlose, trägerunabhängige Beratung, auch bei Hausbesuchen. Nehmen Sie Ihre Fragen und möglichst den Kostenvoranschlag mit in die Beratung. So lässt sich der Bedarf konkreter besprechen als anhand einer allgemeinen Preisfrage.
Wenn Sie unterschiedliche Dienste anfragen, nutzen Sie die Checkliste zur Pflegedienstsuche in Bonn. Eine einheitliche Beschreibung Ihres Bedarfs erleichtert den Vergleich und verhindert, dass jeder Anbieter von einer anderen Versorgung ausgeht.
Häufige Fragen
Bezahlt die Pflegekasse jeden Einsatz vollständig?
Nicht automatisch. Pflegesachleistungen sind auf das Budget des Pflegegrads begrenzt. Kosten darüber hinaus tragen Sie selbst.
Brauche ich für Behandlungspflege einen Pflegegrad?
Nein. Behandlungspflege wird ärztlich verordnet und von der Krankenkasse bezahlt, unabhängig vom Pflegegrad. Mögliche Zuzahlungen sind getrennt zu beachten.
Warum nennt dieser Artikel keinen Stundenpreis?
Die konkrete Versorgung wird anhand vereinbarter Leistungen kalkuliert. In NRW werden Pflegepreise über Vergütungsvereinbarungen festgelegt und Leistungskomplexe abgerechnet. Ein pauschaler Stundenpreis würde Ihren Eigenanteil nicht verlässlich erklären.
Sind die höheren Budgets ab 2027 sicher?
Nein. Sie sind geplant laut Kabinettsentwurf. Stand 10.10.2026 sind Änderungen im Gesetzgebungsverfahren möglich.
Quellen
- Bundesgesundheitsministerium: Leistungsbeträge 2026
- Bundesstadt Bonn: Fachstelle Alter und Pflege
- Bundesgesundheitsministerium: Kabinettsentwurf Pflegeneuordnungsgesetz
Stand: 10.10.2026. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechts- oder Pflegeberatung.



