Das Wichtigste in Kürze
- Bei einer akuten Pflegesituation sind bis zu zehn Arbeitstage Freistellung möglich, unabhängig von der Größe des Arbeitgebers.
- Pflegeunterstützungsgeld ersetzt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr.
- Pflegezeit ermöglicht bis zu sechs Monate vollständige oder teilweise Freistellung bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.
- Familienpflegezeit ermöglicht bis zu 24 Monate Teilzeit bei mindestens 15 Wochenstunden und Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten.
- Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen höchstens 24 Monate dauern. Für die längerfristige Planung ist ein zinsloses Darlehen möglich.
Welche Lösung passt zu Ihrer Situation?
Wenn Ihre Mutter plötzlich Pflege braucht, lässt sich der Arbeitsalltag selten einfach unverändert fortsetzen. Gleichzeitig brauchen Sie Ihr Einkommen und möchten Ihre berufliche Zukunft nicht ohne Überblick verändern. Unterscheiden Sie deshalb zwischen Zeit für eine akute Organisation und einer längerfristigen Anpassung der Arbeitszeit.
Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung, die Pflegezeit und die Familienpflegezeit haben unterschiedliche Zwecke und Voraussetzungen. Sie sind keine austauschbaren Bezeichnungen. Auch die Frage nach dem Einkommen muss für jede Möglichkeit gesondert betrachtet werden.
| Möglichkeit | Umfang | Arbeitgebergröße | Finanzierung einordnen |
|---|---|---|---|
| Kurzzeitige Arbeitsverhinderung | Bis zu zehn Arbeitstage bei akuter Pflegesituation | Alle Arbeitgeber | Pflegeunterstützungsgeld kommt als Lohnersatz infrage |
| Pflegezeit | Bis zu sechs Monate, vollständig oder teilweise | Mehr als 15 Beschäftigte | Zinsloses Darlehen möglich |
| Familienpflegezeit | Bis zu 24 Monate, mindestens 15 Stunden Arbeit pro Woche | Mehr als 25 Beschäftigte | Zinsloses Darlehen möglich |
Die genannten Größen beziehen sich auf Beschäftigte, nicht auf die Zahl der Menschen in Ihrem unmittelbaren Team. Wenn Sie unsicher sind, lassen Sie die Voraussetzungen vor einer verbindlichen Planung prüfen. Angaben zu Ankündigung und Nachweisen sollten Sie individuell klären, statt sie aus einer anderen Freistellungsform zu übernehmen.
Was hilft bei einer plötzlich eingetretenen Pflegesituation?
Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung schafft Raum, um in einer akuten Pflegesituation Unterstützung zu organisieren. Bis zu zehn Arbeitstage Freistellung sind möglich. Anders als bei Pflegezeit und Familienpflegezeit gilt diese Möglichkeit bei allen Arbeitgebern.
Nutzen Sie die Zeit möglichst für die Aufgaben, die die weitere Versorgung stabilisieren: Pflegekasse kontaktieren, Bedarf mit den Eltern besprechen, Kliniksozialdienst einbeziehen und Unterstützung zu Hause klären. Dabei müssen Sie nicht jede Tätigkeit künftig selbst übernehmen. Ziel ist ein realistischer Plan, nicht eine stillschweigende Dauerlösung durch Ihre Abwesenheit vom Arbeitsplatz.
Eine mögliche Gesprächseröffnung beim Arbeitgeber ist:
In meiner Familie ist eine akute Pflegesituation eingetreten. Ich muss die Versorgung organisieren und möchte klären, wie die kurzzeitige Arbeitsverhinderung und die erforderlichen Nachweise in meinem Fall umgesetzt werden.
Halten Sie fest, welche betrieblichen Fragen noch offen sind. Fragen Sie gleichzeitig bei der Pflegekasse nach dem Pflegeunterstützungsgeld, damit Freistellung und Finanzierung nicht getrennt voneinander liegen bleiben. Für die organisatorischen Aufgaben bietet der Beitrag Eltern pflegebedürftig: Was tun? eine Orientierung.
Wie viel Pflegeunterstützungsgeld gibt es?
Pflegeunterstützungsgeld ist ein Lohnersatz für die akute Pflegesituation. Es beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts und ist für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr vorgesehen. Es ist damit nicht dasselbe wie das Pflegegeld Ihrer Mutter oder Ihres Vaters.
Das Pflegegeld gehört zu den Leistungen der Pflegeversicherung für die pflegebedürftige Person. Pflegeunterstützungsgeld bezieht sich dagegen auf den Verdienstausfall der beschäftigten Person. Verwechseln Sie diese Leistungen nicht, wenn Sie Ihr verfügbares Einkommen überschlagen.
Wichtig: Pflegeunterstützungsgeld ist keine dauerhafte Einkommensabsicherung für Pflegezeit oder Familienpflegezeit. Planen Sie die Finanzen einer längerfristigen Arbeitszeitreduzierung gesondert.
Notieren Sie Ihr reguläres Einkommen, den erwarteten Ausfall und Ihre festen Ausgaben. Lassen Sie offene Fragen zur konkreten Leistung und zu den benötigten Unterlagen von der zuständigen Pflegekasse klären. Eine grobe Rechnung kann das Gespräch vorbereiten, ersetzt aber keine Prüfung des Einzelfalls.
Wann kommt Pflegezeit infrage?
Pflegezeit ermöglicht eine vollständige oder teilweise Freistellung für bis zu sechs Monate. Die gesetzliche Möglichkeit setzt einen Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten voraus. Sie kann passen, wenn die Versorgung mehr Zeit benötigt, als durch eine kurze Unterbrechung organisiert werden kann.
Überlegen Sie vorab, ob Sie vollständig aussetzen oder mit reduzierter Arbeitszeit weiterarbeiten möchten. Orientieren Sie sich dabei am tatsächlichen Pflegebedarf und an verfügbarer Unterstützung. Eine vollständige Freistellung sollte nicht automatisch die erste Wahl sein, nur weil die Situation gerade unübersichtlich wirkt.
Bei einem kleineren Arbeitgeber können Sie über individuelle Vereinbarungen sprechen. Leiten Sie aus den genannten gesetzlichen Voraussetzungen aber keinen automatischen Anspruch bei jeder Betriebsgröße ab. Lassen Sie auch bei einer einvernehmlichen Lösung Aufgaben, Arbeitszeit und finanzielle Folgen nachvollziehbar festhalten.
Was unterscheidet Familienpflegezeit von Pflegezeit?
Familienpflegezeit ist für eine längerfristige Verbindung von Beruf und Pflege gedacht. Sie ermöglicht bis zu 24 Monate Teilzeit, wobei mindestens 15 Stunden pro Woche gearbeitet werden müssen. Voraussetzung ist ein Arbeitgeber mit mehr als 25 Beschäftigten.
Pflegezeit und Familienpflegezeit zusammen dürfen höchstens 24 Monate dauern. Die Zeiträume lassen sich also nicht einfach vollständig addieren. Wenn Sie einen Wechsel erwägen, sollten Sie die bereits genutzte Zeit in die Planung aufnehmen.
Stellen Sie sich für die Arbeitszeitplanung konkrete Fragen: Welche Hilfe braucht Ihr Angehöriger regelmäßig? Welche Aufgaben übernehmen andere? Welche Arbeitstermine lassen sich mit dem Versorgungsplan vereinbaren? Ein Modell ist nur dann hilfreich, wenn der verbleibende Pflegebedarf tatsächlich abgedeckt wird.
Wie lässt sich eine längere Freistellung finanzieren?
Für Pflegezeit und Familienpflegezeit ist ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, kurz BAFzA, möglich. Ein Darlehen ist jedoch nicht mit einem Zuschuss gleichzusetzen. Klären Sie die Bedingungen individuell, bevor Sie es fest in Ihre Haushaltsplanung aufnehmen.
Die Pflegeversicherung bietet daneben Leistungen für die Versorgung Ihres Angehörigen. Ab Pflegegrad 2 können etwa Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombiniert werden. Professionelle Unterstützung kann dazu beitragen, dass nicht sämtliche Aufgaben an Ihrer reduzierten Arbeitszeit hängen.
Einen Überblick bietet Pflegegeld, Sachleistung oder Kombination. Denken Sie auch an anerkannte Unterstützung im Alltag. Welche Entlastung zum Haushalt und den Wünschen Ihres Angehörigen passt, lässt sich in einer Beratung besser klären als nur über einen Vergleich der Geldbeträge.
Wann zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge?
Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für pflegende Angehörige. Die pflegebedürftige Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben. Die Pflegeperson muss mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, pflegen und darf nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein.
Die Mindestarbeitszeit während Familienpflegezeit und die Grenze für Rentenbeiträge sind unterschiedliche Regeln. Prüfen Sie deshalb beides, wenn Sie eine Teilzeitlösung entwickeln. Lassen Sie die Pflegekasse die Voraussetzungen für Ihre konkrete Pflegesituation beurteilen.
Pflegereform 2027: Der Erhalt der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige in vollem Umfang ist geplant laut Kabinettsentwurf. Die Reform ist noch kein geltendes Gesetz. Stand 10.10.2026 sind Änderungen im Gesetzgebungsverfahren möglich.
Wo finden Sie in Bonn Unterstützung für die Planung?
Die Fachstelle Alter und Pflege der Bundesstadt Bonn bietet kostenlose, trägerunabhängige Beratung, auch als Hausbesuch. Bringen Sie Ihren bisherigen Versorgungsplan und die Grenzen Ihrer beruflichen Verfügbarkeit mit. Eine passende Lösung beginnt häufig damit, die Aufgaben genauer zu verteilen.
Unter Pflege in Bonn finden Sie lokale Anlaufstellen. Für die arbeitsbezogenen Möglichkeiten bietet das Informationsangebot „Wege zur Pflege“ eine ergänzende Orientierung. Verbinden Sie beide Perspektiven: Arbeitszeit allein organisiert noch keine Versorgung, und ein Pflegeplan ohne Blick auf Ihr Einkommen bleibt unvollständig.
Häufige Fragen
Gilt die akute Freistellung auch bei kleinen Arbeitgebern?
Ja. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu zehn Arbeitstagen in einer akuten Pflegesituation gilt bei allen Arbeitgebern. Für Pflegezeit und Familienpflegezeit gelten dagegen die genannten Größenanforderungen.
Bekomme ich während der ganzen Pflegezeit Pflegeunterstützungsgeld?
Nein. Pflegeunterstützungsgeld ist für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr vorgesehen. Für längere Zeiträume sollten Sie Einkommensausfall, verfügbare Hilfe und gegebenenfalls ein zinsloses Darlehen gesondert prüfen.
Kann ich sechs Monate Pflegezeit und danach 24 Monate Familienpflegezeit nehmen?
Nicht als insgesamt 30 Monate im Rahmen dieser Möglichkeiten. Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen höchstens 24 Monate dauern.
Reicht Teilzeit automatisch für Rentenbeiträge aus Pflege?
Nein. Zusätzlich gelten Voraussetzungen zum Pflegeumfang, zur Verteilung auf mindestens zwei Tage und zum Pflegegrad. Auch die Grenze von höchstens 30 Stunden Erwerbstätigkeit pro Woche muss beachtet werden.
Quellen
- Wege zur Pflege: Freistellung und Unterstützung für Angehörige
- BMG: Leistungsbeträge der Pflegeversicherung 2026
- Bundesstadt Bonn: Fachstelle Alter und Pflege
- BMG: Kabinettsentwurf Pflegeneuordnungsgesetz
Stand: 10.10.2026. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechts- oder Pflegeberatung.



